Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. ALLGEMEINES
Die nachstehend Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen unseren Angeboten, Lieferungen, Leistungen sowie Bestellungen zu Grunde. Diese gelten somit auch bei künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen der Vertragspartner unter Hinweis auf deren Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennen.

II. ANGEBOTE, AUFTRÄGE
1. Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend und unverbindlich.
2. Aufträge werden erst durch die schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung des Verkäufers (auch Rechnung) verbindlich.
3. Sind mehrere Personen als Kunden unsere Vertragspartner, so haften diese als Gesamtschuldner. In diesem Fall genügt es für die Wirksamkeit von Erklärungen, wenn sie gegenüber einem Kunden abgegeben werden.

III. PREISE
Die Preise des Verkäufers verstehen sich ohne Umsatzsteuer, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

IV. ZAHLUNGEN
1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug von Skonto. Abweichungen werden auf der Vorderseite der Rechnung vermerkt. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kann der Verkäufer unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens Zinsen in Höhe von 4,5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen. Der Zinssatz ist niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
Bei Zahlungsüberschreitungen sind wir berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages zu verweigern; außerdem werden sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig.
2. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung; sie erfolgt zahlungshalber. Höchstlaufzeit für die Wechsel ist 90 Tage ab Rechnungsdatum. Diskont-, Wechselspesen, Wechselsteuer und ähnliche Abgaben trägt der Käufer.
3. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen, und werden den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4. Die Aufrechnung mit anderen als anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist unzulässig, ebenso ist der Kunde nicht berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht gegen unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche, insbesondere wegen seiner Gewährleistungsansprüche, geltend zu machen.

V. LIEFERUNG
1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Der Verkäufer ist jederzeit bemüht, so rasch als möglich zu liefern, ist aber an eine feste Lieferfrist nicht gebunden. In jedem Fall steht die Lieferung unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Belieferung durch den Vorlieferanten.
2. Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer im Fall des Verzuges des Verkäufers schriftlich eine angemessene Nachfrist von vier Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Verkäufer von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer nun seiner Verpflichtung befreit, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dass die teilweise Lieferung für den Kunden kein Interesse hat. Dafür trägt allein der Kunde die Beweislast. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft und kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
4. Bestellungen auf Abruf hat der Kunde innerhalb nun drei Monaten abzunehmen. Zwischen dem Abruf und der erwünschten Lieferzeit muss eine angemessene Frist von mindestens einem Monat liegen.

VI. HÖHERE GEWALT, VERTRAGSHINDERNISSE
Höhere Gewalt jeder Art, Vertriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- und Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Störungen beim Versand, behördliche Verfügungen oder andere unvorhersehbare Ereignisse, welche die Herstellung, den Versand, die Annahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für die Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme.
Wird infolge der Störung die Lieferung und/ oder die Abnahme um mehr als 6 Wochen verzögert, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers ist dieser nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen.

VII. VERSAND
1. Wir behalten uns die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche der Gegenseite verursachte Mehrkosten gehen zu deren Lasten. Das gleiche gilt auch für nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhung der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitungen, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat oder im Fall der Abholung durch den Käufer mit deren Bereitstellung auf diesen.
3. Es gelten folgende Mindermengen- und Versandzuschläge, wenn nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde.
Mindermengenzuschlag: 4,00 € bei einem Netto-Warenwert unter 40,00 €

Versandzuschlag Deutschland
Lieferung an Ihre Geschäftsadresse:
bei einem Netto-Warenwert unter 250,00 €: 6,95 € (bei Shop-Bestellungen: 5,90 €)
bei einem Netto-Warenwert über 250,00 €: 1,45 € (bei Shop-Bestellungen: 0,95 €)
Lieferung an die Adresse Ihres Kunden - Drop-Shipment/Direktlieferung)
unabhängig vom Warenwert: 7,55 € (bei Shop-Bestellungen: 5,90 €)

Versandzuschlag Belgien/Frankreich/Luxemburg/Niederlande/Österreich
Lieferung an Ihre Geschäftsadresse:
bei einem Netto-Warenwert unter 500,00 €: 15,95 €
bei einem Netto-Warenwert über 500,00 €: 0,95 €
Lieferung an die Adresse Ihres Kunden - Drop-Shipment/Direktlieferung)
unabhängig vom Warenwert: 17,40 €

Versandzuschlag Schweiz*
Lieferung an Ihre Geschäftsadresse:
bei einem Netto-Warenwert unter 1.000,00 €: 25,00 €
bei einem Netto-Warenwert über 1.000,00 €: 0,95 €
Lieferung an die Adresse Ihres Kunden - Drop-Shipment/Direktlieferung)
unabhängig vom Warenwert: 25,00 €

*Alle Kosten für die Einfuhr/den Import der Ware (Zollabfertigung, Einfuhrumsatzsteuer, evtl. weitere anfallende Gebühren) gehen zu Lasten des Kunden.

Versandzuschlag für alle weiteren EU-/Nicht-EU-Länder
auf Anfrage

Der Versandzuschlag enthält u. a. Frachtkosten, WEEE-Abgaben, Abgaben Verpackungsgesetz, Maut & Versicherungen.

VIII. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnungen buchen (Kontokurrentvorbehalt).
2. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klarheit gemäß § 771 ZPO erheben können, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtig.
Unsere Befugnisse, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzubeziehen, solange der Käufer seinen Vertragsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt des Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
5. Der Käufer tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als Ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

IX. RÜGEPFLICHT/GEWÄHRLEISTUNG
1. Der Kunde ist verpflichtet die ihm gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt und innerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsganges auf Mängel, Unvollständigkeiten, Falschlieferungen etc. zu untersuchen und spätestens innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Ansonsten wird die Ware als genehmigt angesehen, außer der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss dieser unverzüglich nach Kenntnis, spätestens nach einer Woche geltend gemacht werden. Wird dies nicht gemacht, so gilt auch diese Ware in Anbetracht des Mangels als genehmigt. Der Kunde muss sichtbare Mengendifferenzen sofort bei Übergabe der Ware rügen, sowohl gebos als auch dem Spediteur gegenüber in Schriftform.
2. Weisen Waren innerhalb der Verjährungsfirst einen Sachmangel auf und lag die Ursache eines Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor, so werden diese innerhalb einer angemessenen Frist von gebos nachgebessert oder neu geliefert (Nacherfüllung). Kann gebos die Nacherfüllung nicht gewährleisten, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Weitergehende Ansprüche werden ausgeschlossen.
3. Keine Mängelansprüche bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, insbesondere unsachgemäßer Reparaturarbeiten, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrügen.
4. Die Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung der Ware. Weitere Informationen diesbezüglich kann der Kunde dem pdf-File auf unserer Webseite entnehmen. Die Annahme der zurückgesandten Ware durch gebos führt nicht zur Anerkennung eines Gewährleistungsanspruches. Rücksendungen werden nur franko angenommen und nur nach vorheriger Vereinbarung.

X. WARENRÜCKNAHME
1. Eine Rücknahme von Waren erfolgt grundsätzlich nur im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen (insbesondere bei Produktmängeln oder Falschlieferungen).
2. Eine freiwillige, auf Kulanz beruhende Rücknahme ist nur für solche Waren möglich, welche a) unversehrt und vollumfänglich verkaufsfähig sind, b) nicht speziell für den Kunden eingekauft wurden, und c) von gebos vor weniger als 4 Wochen an den Kunden geliefert wurden.
3. Die Rücknahme bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch gebos. Wir behalten uns vor, Waren an den Kunden kostenpflichtig zurückzusenden, welche uns unaufgefordert zugesandt wurden, ohne dass eine Rechtspflicht zur Rücknahme bestand.
4. Im Falle einer Rücknahme aus Kulanz hat der Kunde die Versandkosten sowie die Bearbeitungskosten in Höhe 5% des Nettowarenwerts, mindestens jedoch 30 € pro Rücksendung zu tragen.

XI. ANWENDUNGSTECHNISCHE BERATUNG
Anwendungen, Verwendungen und Verarbeitungen der bezogenen Waren liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort und Schrift gilt nur als unverbindlicher Hinweis, auch im Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

XII. HAFTUNG
Wir haften in voller Höhe bei eigenem groben Verschulden und dem, leitender Angestellter, außerdem dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, es sei denn, wir können uns kraft Handelsgebrauchs davon Freizeichnen. Der Höhe nach haften wir in den letzten beiden Fallgruppen auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

XIII. WARENZEICHEN
1. Es ist unzulässig, anstelle der Erzeugnisse des Verkäufers unter Hinweis auf diese Erzeugnisse Ersatzprodukte anzubieten oder zu liefern sowie in Preislisten oder ähnlichen Geschäftspapieren Produktbezeichnungen des Verkäufers, gleichgültig ob geschützt oder nicht, mit dem Wort „Ersatz" in Verbindung zu bringen oder den Bezeichnungen von Ersatzprodukten gegenüber zu stellen.
Es ist ferner unzulässig, bei der Verwendung von Erzeugnissen des Verkäufers für Fabrikationszwecke oder bei der Weiterverarbeitung Produktbezeichnungen des Verkäufers, insbesondere dessen Warenzeichen, auf solcher Ware und deren Verpackung oder in den dazugehörigen Drucksachen und Werbematerial ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers insbesondere als Bestandteilsangabe zu verwenden.
Die Lieferung von Erzeugnissen unter einem Warenzeichen ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch dieses Warenzeichens für die daraus hergestellten Produkte anzusehen.

IX. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND, WIRKSAMKEITSKLAUSEL
1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Darmstadt. Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder zeitweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Abweichende Vereinbarungen von den vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt sind.

     

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